LAG Köln - Urteil vom 02.06.2021
6 Sa 53/21
Normen:
BGB § 626; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2531/20

Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei Beleidigung und Drohung gegenüber anderen MitarbeiternKein Abmahnerfordernis bei bloßer FörmeleiAblehnung der Entschuldigung für die Tat als Nachweis ungünstiger Zukunftsprognose

LAG Köln, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 53/21

DRsp Nr. 2021/14943

Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei Beleidigung und Drohung gegenüber anderen Mitarbeitern Kein Abmahnerfordernis bei bloßer Förmelei Ablehnung der Entschuldigung für die Tat als Nachweis ungünstiger Zukunftsprognose

1. Wer zu einem Kollegen auf den Verdacht hin, dieser Kollege habe ihn beim Arbeitgeber wegen Arbeitsbummelei denunziert, brüllt "Ich schneid dir die Eier ab, du Schwein", wer diesen Kollegen im weiteren Verlauf des Tages mit beiden Händen wegstößt und wer einem Zeugen der Szene sagt: "Damit du Bescheid weißt: Du hast nichts gesehen", der tut Dinge, von denen er weiß, dass der Arbeitgeber sie im Betrieb nicht dulden kann und die der Arbeitgeber zum Anlass für eine (zumindest ordentliche) Kündigung nehmen darf, ohne dass vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden müsste.2. Die negative Zukunftsprognose zum Verhalten des Arbeitnehmers vertieft sich, wenn sich der Arbeitnehmer - trotz Aufforderung durch das Opfer und durch den Arbeitgeber - nicht in der Lage sieht, für sein Fehlverhalten um Entschuldigung zu bitten.3. Ob der Arbeitnehmer darüber hinaus zu dem besagten Kollegen "ich fick deine Mutter" gerufen hat, ist dann nicht mehr entscheidungserheblich.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.12.2020 - 3 Ca 2531/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.