Dem gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 VwGO statthaften Antrag des ehrenamtlichen Richters auf Entbindung von seinem Amt war gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zu entsprechen, weil der im Jahr 1942 geborene ehrenamtliche Richter inzwischen das 67. Lebensjahr vollendet und damit die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (§ 35 Satz 2 SGB VI) erreicht hat. Die gemäߧ 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO geregelte vorherige Anhörung des ehrenamtlichen Richters war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weil das Entbindungsverfahren auf Antrag des ehrenamtlichen Richters selbst durchgeführt wird, der Sachverhalt zureichend geklärt ist und dem Antrag entsprochen wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 6. August 2010 - 1 P 122/10 -, juris [m. w. N.]). Die Präsidentin des Verwaltungsgerichtes Halle hat im Übrigen Kenntnis von dem Entbindungsantrag erhalten (vgl. hierzu: Schoch/Schneider, VwGO, § 24 Rn. 13).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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