LAG München - Urteil vom 05.10.1994
5 Sa 698/94
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 ; ZPO § 138 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 19
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 131/94

Entbindungsverfügung: Rechtsschutzinteresse

LAG München, Urteil vom 05.10.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 698/94

DRsp Nr. 2002/6593

Entbindungsverfügung: Rechtsschutzinteresse

1. Das Bestehen des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäss § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ist keinesfalls Voraussetzung für Verfügungsanspruch oder Verfügungsgrund der Entbindungsverfügung gemäss § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG. Allenfalls kann das Rechtsschutzinteresse an der Entbindungsverfügung fehlen, wenn zum Beispiel der Weiterbeschäftigungsanspruch zweifelsfrei nicht besteht und vom Arbeitnehmer gar nicht (mehr) geltend gemacht wird (Bestätigung und Fortführung des Urteils des LAG München vom 13.07.1994 - 5 Sa 408/94 = LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 17). 2. Eine einstweilige Feststellungsverfügung des Inhalts, dass ein Weiterbeschäftigungsanspruch gemäss § 102 Abs. 5 S 1 BetrVG nicht bestehe, ist nicht zulässig. 3. Ein Widerspruch des Betriebsrats, der nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ist, rechtfertigt die Entbindung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gemäss § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nur dann, wenn er auch offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Vorschrift war.