Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Dozent im EDV-Bereich als selbstständiger Lehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
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