BAG - Beschluss vom 08.12.2010
7 ABR 99/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal (TV PV vom 15. November 1972) § 88 Abs. 8; ArbGG § 83a Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 156/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1344/07

Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für Zustimmungsersetzungsantrag nach Aufgabe der Einstellungsabsicht

BAG, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 99/09

DRsp Nr. 2011/7152

Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für Zustimmungsersetzungsantrag nach Aufgabe der Einstellungsabsicht

Orientierungssätze: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Arbeitgebers, die von einer Personalvertretung verweigerte Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers auf einen bestimmten Arbeitsplatz zu ersetzen, entfällt, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme nicht mehr beabsichtigt. 2. Erklärt der Arbeitgeber in einem solchen Fall das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren für erledigt, ist dieses einzustellen, auch wenn die Personalvertretung die Zustimmung zur Erledigung verweigert.

Das Verfahren wird eingestellt.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal (TV PV vom 15. November 1972) § 88 Abs. 8; ArbGG § 83a Nr. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der von der Gruppenvertretung verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Piloten.