BGH - Urteil vom 12.06.2018
VI ZR 284/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2018, 1077
MDR 2018, 1242
NJW 2018, 3509
VersR 2018, 1198
ZUM-RD 2018, 613
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 122/16
OLG Köln, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 181/16

Entfallen des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme von privaten Angelegenheiten durch das Einverständnis des Betroffenen; Selbstbegebung als Grenze i.R.d. hinzunehmenden Veröffentlichung

BGH, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen VI ZR 284/17

DRsp Nr. 2018/11320

Entfallen des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme von privaten Angelegenheiten durch das Einverständnis des Betroffenen; Selbstbegebung als Grenze i.R.d. hinzunehmenden Veröffentlichung

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 a) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, NJW 2012, 771, 772).b) Die Selbstbegebung gibt nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17 - OLG Köln LG Köln

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2017 im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.