LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.2005
10 Sa 196/05
Normen:
BGB § 242 § 611 § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1621/04

Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte bei übertriebener Darstellung - vollständige Entfernung der Abmahnung auch bei fehlerhafter Darstellung nur eines von mehreren Pflichtverstößen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 196/05

DRsp Nr. 2006/1833

Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte bei übertriebener Darstellung - vollständige Entfernung der Abmahnung auch bei fehlerhafter Darstellung nur eines von mehreren Pflichtverstößen

1. Hat der Arbeitnehmer entgegen einer Dienstanweisung, nach der das Krankentransportfahrzeug vor Dienstende (auch außen) abzuwaschen ist, an einem bestimmten Tag das Fahrzeug außen nicht gereinigt, wird diese Pflichtverletzung durch die im Abmahnungsschreiben gewählte Formulierung "das gesamte Fahrzeug war von außen stark verschmutzt" übertrieben (in einem objektiv nicht zutreffenden Ausmaß) dargestellt.2. Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben; es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er stattdessen eine auf die zutreffenden Pflichtverletzungen beschränkte Abmahnung aussprechen will.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 § 1004 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01.05.1991, zuletzt als Rettungsassistent beschäftigt.