ArbG Mainz, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1422/04
Entfernung der Abmahnung aus Personalakte bei falscher Behauptung eines Schadens und fehlender Pflichtverletzung - vollständige Entfernung der Abmahnung auch bei fehlerhafter Darstellung nur eines von mehreren Pflichtverstößen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 197/05
DRsp Nr. 2006/1834
Entfernung der Abmahnung aus Personalakte bei falscher Behauptung eines Schadens und fehlender Pflichtverletzung - vollständige Entfernung der Abmahnung auch bei fehlerhafter Darstellung nur eines von mehreren Pflichtverstößen
1. Ist die im Abmahnungsschreiben enthaltene Behauptung eines Schadenseintritts deshalb unzutreffend, weil dem Arbeitgeber die von ihm verauslagten Seminargebühren zwischenzeitlich von Seiten des Veranstalters wieder erstattet worden sind, ist die Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen; unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Erstattung zum Zeitpunkt der Erteilung der Abmahnung noch nicht erfolgt war, da für die Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit einer Abmahnung und für die Prüfung eines Entfernungsanspruchs des Arbeitnehmers auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist.2. Weigert sich der Arbeitnehmer, Gepäckstücke des zu transportierenden Patienten im Krankentransportwagen mitzunehmen, verstößt er nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung nicht besteht.
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