Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger auch noch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte hat.
Der Kläger, Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, war seit dem 1. April 1988 als Assistenzarzt der Frauenklinik des vom Beklagten getragenen Evangelischen Johannes-Krankenhauses B tätig. Dem Kläger wurden mit Schreiben vom 9. und 29. März 1989 zwei Abmahnungen erteilt. In der ersten wurde ihm vorgeworfen, er habe es entgegen ausdrücklicher Anweisung bewußt unter lassen, dem behandelnden Frauenarzt einer Patientin einen gravierenden Befund mitzuteilen. In der zweiten wurde ihm angelastet, er habe sich eigenmächtig einen freien Nachmittag genommen.
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