BAG - Urteil vom 14.09.1994
5 AZR 632/93
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 611 BGB
BAGE 77, 378
BB 1995, 52
DB 1995, 732
DRsp VI(604)198c
EzA § 611 BGB Nr. 32
NJW 1995, 1236
NZA 1995, 220
SAE 1996, 136
AuA 1999, 537
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil vom 22. August 1991 - 4 (18/12) Sa 709/90 ,
ArbG Bielefeld, vom 05.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1007/89

Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

BAG, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 632/93

DRsp Nr. 1995/783

Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

»Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Ein solcher Anspruch kann aber dann gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger auch noch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte hat.

Der Kläger, Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, war seit dem 1. April 1988 als Assistenzarzt der Frauenklinik des vom Beklagten getragenen Evangelischen Johannes-Krankenhauses B tätig. Dem Kläger wurden mit Schreiben vom 9. und 29. März 1989 zwei Abmahnungen erteilt. In der ersten wurde ihm vorgeworfen, er habe es entgegen ausdrücklicher Anweisung bewußt unter lassen, dem behandelnden Frauenarzt einer Patientin einen gravierenden Befund mitzuteilen. In der zweiten wurde ihm angelastet, er habe sich eigenmächtig einen freien Nachmittag genommen.