BAG - Urteil vom 14.12.1994
5 AZR 137/94
Normen:
BAT § 70 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 611 BGB
BAGE 79, 37
BB 1995, 622
DB 1995, 981
DRsp VI(604)198a-b
EzA § 4 TVG Nr. 109
MDR 1995, 504
NJW 1995, 1916
NZA 1995, 676
AuA 1996, 35
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 1993 Solingen - 4 Ca 15/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 1993 Düsseldorf - 13 Sa 1274/93 -,

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und tarifliche Ausschlußfristen

BAG, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 137/94

DRsp Nr. 1995/3365

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und tarifliche Ausschlußfristen

»1. Das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer schriftlich abzumahnen und die Abmahnung zur Personalakte zu nehmen, ist kein Anspruch im Sinne des § 70 Abs. 1 BAT. 2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verfällt nicht nach § 70 BAT sechs Monate nach Kenntnis von der Abmahnung (Aufgabe von BAG EzBAT § 70 BAT Nr. 28 = RzK I 1 Nr. 48).«

Normenkette:

BAT § 70 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten als Bauleiter im Tiefbauamt tätig. Er erhält zur Zeit eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 erteilte ihm die beklagte Stadt eine Abmahnung. Darin heißt es u. a.:

...

wegen viel zu geringer Arbeitsleistungen während des gesamten Jahres 1991 und der ersten Jahreshälfte 1992 (bis August 1992) erteile ich Ihnen eine Abmahnung.

Sie haben im Vergleich mit den anderen Bauleitern, die im Tiefbauamt beschäftigt sind, während des vorgenannten Zeitraums mit Abstand das niedrigste Arbeitspensum erledigt.

...

Sie haben seit Beginn des Jahres 1991 über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren nur sechs Projekte betreut....