LAG Köln - Urteil vom 16.06.2021
11 Sa 735/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 77873/19

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen unrichtiger TatsachenbehauptungenUnwirksamkeit der Abmahnung wegen Störung des BetriebsfriedensÄnderungskündigung wegen schuldhaften Führungsversagens

LAG Köln, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 735/20

DRsp Nr. 2022/2091

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen unrichtiger Tatsachenbehauptungen Unwirksamkeit der Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens Änderungskündigung wegen schuldhaften Führungsversagens

1. Die Abmahnung wegen Schlechtleistung ist aus der Personalakte zu entfernen, da sie teilweise unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. 2. Die Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens ist unwirksam, da die unternehmensöffentliche Kritik des Arbeitnehmers sachlich und damit von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist. 3. Die Änderungskündigung wegen schuldhaften Führungsversagens hat keinen Bestand, da dieser keine diesbezügliche Abmahnung vorausgegangen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2020 - 10 Ca 7783/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 5 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte, den Widerruf einer Ausgleichszulage sowie die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Änderungskündigung.