Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 15.11.2022 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte, die Erklärung des Widerrufs der Abmahnung durch öffentlichen Aushang sowie um Schmerzensgeld.
Der Kläger war vom 01.09.1997 bis zum 28.02.2022 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt 2.390,75 € brutto. Mit Schreiben vom 25.10.2021 monierte die Beklagte, dass der Kläger nicht seine Arbeitsverhinderung unverzüglich vor Dienstbeginn am 18.10.2021 mitgeteilt hat. Seine Krankmeldung sei nur bis 15.10.2021 bekannt gewesen. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf die zur Akte gereichten Kopie (Bl. 43 f. d. A.) verwiesen. Diese wurde dem Kläger im verschlossenen Kuvert übermittelt.
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