LAG Köln - Urteil vom 12.08.2005
4 Sa 412/05
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 13902/03

Entfernung einer teilweise unbestimmten und unbegründeten Abmahnung aus der Personalakte

LAG Köln, Urteil vom 12.08.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 412/05

DRsp Nr. 2006/21542

Entfernung einer teilweise unbestimmten und unbegründeten Abmahnung aus der Personalakte

1. Eine Abmahnung muss die gerügte Pflichtverletzung hinreichend genau bezeichnen; ebenso wie unrichtige Tatsachenbehauptungen sind in einer Abmahnung enthaltene pauschale Vorwürfe, die weder hinreichend genaue zeitliche Angaben noch Einzelheiten und Umstände der angesprochenen Vorfälle enthalten, dazu geeignet, den Arbeitnehmer in ungerechtfertigter Weise in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern.2. Eine Abmahnung ist deshalb bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn die darin enthaltenen Vorwürfe teilweise pauschal und undifferenziert sind.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 79 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des genauen Wortlauts der streitigen Abmahnung wird auf Bl. 6 - 11 d.A. Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihm am 22.02.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.03.2005 Berufung eingelegt und diese am 21.04.2005 begründet.