Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 79 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des genauen Wortlauts der streitigen Abmahnung wird auf Bl. 6 - 11 d.A. Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihm am 22.02.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.03.2005 Berufung eingelegt und diese am 21.04.2005 begründet.
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