BGH - Urteil vom 28.09.2021
VI ZR 1228/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB (analog) § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2022, 113
ITRB 2022, 28
MDR 2022, 32
MMR 2022, 212
NJW 2022, 626
VersR 2022, 112
WRP 2022, 261
ZUM 2022, 48
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 452/18
OLG Frankfurt/Main, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 279/19

Entfernung einer von einem Betroffenen selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans; Bereithaltung der Gegendarstellung im Online-Archiv einer Zeitung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

BGH, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen VI ZR 1228/20

DRsp Nr. 2021/17396

Entfernung einer von einem Betroffenen selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans; Bereithaltung der Gegendarstellung im Online-Archiv einer Zeitung als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Zum Anspruch auf Löschung einer selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans, wenn auch die unzulässige Erstmitteilung dort nicht mehr zum Abruf vorgehalten wird.

Das fortdauernde Vorhalten einer Gegendarstellung zum Abruf in einem Online-Archiv greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der persönlichen Ehre und des guten Rufes ein. Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene die Gegendarstellung selbst formuliert und die Veröffentlichung betrieben hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 27. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB (analog) § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Entfernung einer von ihm selbst erwirkten Gegendarstellung aus deren Online-Archiv in Anspruch.