LAG Hamm - Urteil vom 04.12.2013
5 Sa 867/13
Normen:
GG Art. 5; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 593/12

Entfernung zweier AbmahnungenWeigerung der Durchführung eines DienstgesprächesGrobe Beleidigungen des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 867/13

DRsp Nr. 2014/4357

Entfernung zweier Abmahnungen Weigerung der Durchführung eines Dienstgespräches Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers

Die Weigerung, zu einer vom Arbeitgeber angeordneten Rücksprache zu erscheinen, ist eine Vertragspflichtverletzung, wenn ein Erscheinen möglich und zumutbar ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 04.06.2013 - 1 Ca 593/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5; GewO § 106;

Tatbestand

I. Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um die Entfernung zweier Abmahnungen.