BAG - Urteil vom 21.04.2016
8 AZR 753/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 252; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 309 Nr. 7; BGB § 314 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; HGB § 89a; HGB § 89b; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 287;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 142
ArbRB 2016, 327
BB 2016, 2355
BB 2016, 2491
DB 2016, 2730
EzA-SD 2016, 11
NJW 2016, 3197
NZA 2016, 1271
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 389/13
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1258/12

Entgangener Gewinn als VermögensschadenDeliktische Haftung aus vorsätzlicher SchädigungAuslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 753/14

DRsp Nr. 2016/15408

Entgangener Gewinn als Vermögensschaden Deliktische Haftung aus vorsätzlicher Schädigung Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Orientierungssätze: 1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der "vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" verfallen, sobald sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden, kann dahin auszulegen sein, dass sie Ansprüche auf Schadensersatz - unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage - nicht erfasst. 2. Mit der Beschränkung auf "vertragliche" Ansprüche wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubten oder strafbaren Handlungen einer Vertragspartei nach §§ 823 ff. BGB von der Verfallklausel nicht erfasst sein sollen. Da sich unerlaubte oder strafbare Handlungen einer Arbeitsvertragspartei gegenüber der anderen typischerweise zugleich als Verletzungen arbeits-vertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen, spricht alles dafür, dass auch Schadensersatzansprüche aus solchen Vertragsverstößen, mithin Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB, nicht von der Verfallklausel erfasst werden sollen.