LAG Hamm, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 389/13
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1258/12
Entgangener Gewinn als VermögensschadenDeliktische Haftung aus vorsätzlicher SchädigungAuslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
BAG, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 753/14
DRsp Nr. 2016/15408
Entgangener Gewinn als VermögensschadenDeliktische Haftung aus vorsätzlicher SchädigungAuslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Orientierungssätze:1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der "vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" verfallen, sobald sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden, kann dahin auszulegen sein, dass sie Ansprüche auf Schadensersatz - unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage - nicht erfasst.2. Mit der Beschränkung auf "vertragliche" Ansprüche wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubten oder strafbaren Handlungen einer Vertragspartei nach §§ 823 ff. BGB von der Verfallklausel nicht erfasst sein sollen. Da sich unerlaubte oder strafbare Handlungen einer Arbeitsvertragspartei gegenüber der anderen typischerweise zugleich als Verletzungen arbeits-vertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2BGB) darstellen, spricht alles dafür, dass auch Schadensersatzansprüche aus solchen Vertragsverstößen, mithin Ansprüche aus § 280 Abs. 1BGB, nicht von der Verfallklausel erfasst werden sollen.
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