LAG Hamm - Urteil vom 09.09.2014
14 Sa 389/13
Normen:
§133 BGB; § 157 BGB; § 202 Abs. 1 BGB; § 305 BGB; § 309 Nr.7 BGB; § 823 BGB,; § 826 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1258/12

Sachlicher Geltungsbereich einer in einem Formulararbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung einer Ausschlussfrist

LAG Hamm, Urteil vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 389/13

DRsp Nr. 2015/856

Sachlicher Geltungsbereich einer in einem Formulararbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung einer Ausschlussfrist

Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von sechs Monaten für "vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst auch einen vertraglichen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung (entgegen BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12,NZA 2013, 1265).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Januar 2013 (1 Ca 1258/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

§133 BGB; § 157 BGB; § 202 Abs. 1 BGB; § 305 BGB; § 309 Nr.7 BGB; § 823 BGB,; § 826 BGB;

Tatbestand

Der Kläger, der als selbständiger Versicherungsvertreter für die W P Versicherung Aktiengesellschaft (nachfolgend P) tätig war, verfolgt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.