BAG - Urteil vom 19.12.2007
5 AZR 260/07
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 2 ; BAT SR 2l l; BBesG § 48 ; HBG § 85 ; MVergV § 1 § 2 § 3 § 5 ; HAZVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 4 TzBfG
AuR 2008, 54
AuR 2008, 54
BAG-Pressemitteilung Nr. 97/07
JR 2009, 44
NZA-RR 2008, 275
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1632/06
ArbG Darmstadt, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 69/06

Entgelt - Vergütungsansprüche befristet beschäftigter Lehrer; Arbeitspflicht der Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen; Benachteiligungsverbot wegen Befristung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 260/07

DRsp Nr. 2008/1695

Entgelt - Vergütungsansprüche befristet beschäftigter Lehrer; Arbeitspflicht der Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen; Benachteiligungsverbot wegen Befristung des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze:1. Richtet sich die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte nach beamtenrechtlichen Vorschriften, besteht Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nur, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 48 BBesG, § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 MVergV erfüllt sind.2. Die außerunterrichtliche Arbeitszeit von Lehrkräften wird vom Arbeitgeber nicht erfasst. Den Lehrern ist das Recht eingeräumt, selbst zu entscheiden, wann sie jeweils wie lange arbeiten, um ihrer vertraglich übernommenen Arbeitspflicht nachzukommen.3. Sofern kein Erholungsurlaub gewährt wird, besteht die Arbeitspflicht unbefristet angestellter Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit fort.4. Lehrer, deren befristetes Arbeitsverhältnis im laufenden Schuljahr endet, haben keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung während anschließender Schulferienzeiten. Ihnen wird nicht "wegen" der Befristung ein den unbefristet angestellten Lehrkräften gewährter Vorteil in Form einer bezahlten Freistellung vorenthalten.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 2 ; BAT SR 2l l; BBesG § 48 ; HBG § 85 ; MVergV § 1 § 2 § 3 § 5 ; HAZVO § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: