Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Arbeitstag zu bezahlen ist, an dem sie nach §
Die Klägerin ist seit dem 1. September 1985 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte des Beklagten im Bezirk Spandau beschäftigt. Auf ihren Antrag vom 3. Mai 1990 wurde ihr für den 11. Mai 1990 ein Tag Arbeitsfreistellung nach §
§
"Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
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