BAG - Urteil vom 07.04.1992
1 AZR 377/91
Normen:
BAT § 15a; GG Art. 9 (Arbeitskampf);
Fundstellen:
AP Nr. 122 Art. 9 GG
AuA 1993, 351
BAGE 70, 119
BB 1992, 1724, 1855
BB 1992, 1724
BB 1992, 1855
DB 1992, 2448
DRsp VI(608)214a
EzA Art. 9 GG Nr. 104
MDR 1993, 247
NJW 1993, 1095 (Ls)
NJW 1993, 1095
NZA 1993, 37
SAE 1994, 87
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 122/90
LAG Berlin, vom 31.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 19/91

Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht

BAG, Urteil vom 07.04.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 377/91

DRsp Nr. 1993/1249

Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht

»Wird ein Arbeitnehmer nach § 15a BAT für einen Tag von der Arbeit freigestellt und ruft eine Gewerkschaft für diesen Tag zum Streik auf, so behält der freigestellte Arbeitnehmer, der sich nicht am Streik beteiligt, seinen Gehaltsanspruch für diesen Tag, auch wenn der Betrieb wegen des Streiks geschlossen wird.«

Normenkette:

BAT § 15a; GG Art. 9 (Arbeitskampf);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Arbeitstag zu bezahlen ist, an dem sie nach § 15 a BAT von der Arbeit freigestellt, an dem jedoch der Betrieb im Zusammenhang mit einem Warnstreik geschlossen war.

Die Klägerin ist seit dem 1. September 1985 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte des Beklagten im Bezirk Spandau beschäftigt. Auf ihren Antrag vom 3. Mai 1990 wurde ihr für den 11. Mai 1990 ein Tag Arbeitsfreistellung nach § 15 a Abs. 1 BAT bewilligt.

§ 15 a BAT lautet:

"Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage