I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 17.11.2010 abgeändert.
a) Es wird festgestellt, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.2009 ein monatliches Gehalt auf der Grundlage von 83 Prozent des individuell zustehenden Nettogehaltes zu zahlen.
b) Der beklagte Verein trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
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