LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.12.2011
3 Sa 26/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 146; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 284/10

Entgeltberechnung bei Altersteilzeit; einzelvertragliche Vereinbarung nichttarifgebundener Parteien bei späterem Verweis auf pauschalierte Berechnungsgrundlage der Tarifregelung; Feststellungsantrag des Arbeitnehmers zur Berechnung vereinbarter Vergütung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 26/11

DRsp Nr. 2012/4006

Entgeltberechnung bei Altersteilzeit; einzelvertragliche Vereinbarung nichttarifgebundener Parteien bei späterem Verweis auf pauschalierte Berechnungsgrundlage der Tarifregelung; Feststellungsantrag des Arbeitnehmers zur Berechnung vereinbarter Vergütung

Einigen sich die nichttarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien vor Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf eine individuelle Entgeltberechnungsgrundlage, so steht dem die spätere schriftliche Vereinbarung einer pauschalierten Berechnungsgrundlage nach TV ATZ dann nicht entgegen, wenn den Parteien der Inhalt der tariflichen Regelung im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht bekannt ist und die Inbezugnahme der tariflichen Regelungen ausschließlich zum Zweck der Sicherung der Gewährung von Förderleistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit dient.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 17.11.2010 abgeändert.

a) Es wird festgestellt, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.2009 ein monatliches Gehalt auf der Grundlage von 83 Prozent des individuell zustehenden Nettogehaltes zu zahlen.

b) Der beklagte Verein trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 145; BGB § 146; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: