Die Parteien streiten darüber, inwieweit dem Kläger wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht.
Der 1931 geborene Kläger ist Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Neurochirurgie. Vom 1. Januar 197 3 bis zum 30. September 1991 war er Leitender Arzt der Neurochirurgischen Klinik in den Städtischen Krankenanstalten der Beklagten. Dieser Tätigkeit lag der Dienstvertrag der Parteien vom 1. November 1972 zugrunde. Darin heißt es auszugsweise:
"§ 1 Dienstverhältnis
... (4) Auf das Dienstverhältnis finden vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (
§ 5 Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
(1) Der Leitende Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (§ 3):
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