LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.08.2003
6 Sa 679/03
Normen:
EFZG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2115/02

Entgeltfortzahlung bei Änderung des Schichtplans nach Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 679/03

DRsp Nr. 2004/7064

Entgeltfortzahlung bei Änderung des Schichtplans nach Arbeitsunfähigkeit

1. Behauptet der Arbeitnehmer, der ihn betreffende Schichtplan sei nach Bekanntwerden seiner Arbeitsunfähigkeit abgeändert worden, um ihn um seine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu bringen, hat er für diese Behauptung bereits in erster Instanz umfassend Beweis anzutreten.2. Das Berufungsvorbringen des Klägers lässt keine erheblichen Bedenken auftauchen, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen z zu zweifeln. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass 3. Ist bei einer nachträglichen Änderung des Schichtplanes nicht nur der Kläger, sondern auch der Partner des bisherigen Mitarbeiters von der Änderung betroffen gewesen ist, diese Annahme ist zwingend, weil die Schicht grundsätzlich mit zwei Leuten besetzt wird der Partner M. für den Kläger eingesetzt werden musste.

Normenkette:

EFZG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Arbeitsvergütung für den Monat Juli 2002, wobei der Kläger vom 01.07.2002 bis 07.07.2002 arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist.