Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei der Jahressollarbeitszeit.
Der am 18.11.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1984 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Bus- und Stadtbahnfahrer beschäftigt. Sein Monatsdurchschnittsverdienst beträgt ca. 2.500,-- EUR brutto bei einer Jahressollarbeitszeit von 2.008,80 Stunden. Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Sie beschäftigt 182 Bus- und Stadtbahnfahrer. Bis zum 31.03.2003 kamen die tariflichen Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (
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