LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2004
18 Sa 1263/04
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1 ; EFZG § 12 ; GewO § 106 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3251/03

Entgeltfortzahlung bei dienstplanmäßiger Freistellung im Schichtdienst an Feiertagen

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1263/04

DRsp Nr. 2005/5467

Entgeltfortzahlung bei dienstplanmäßiger Freistellung im Schichtdienst an Feiertagen

»Die dienstplanmäßige Freistellung eines Arbeitnehmers im Schichtdienst an einem Feiertag schließt dessen Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG nur dann aus, wenn sich die dienstplanmäßige Freistellung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist.«

Normenkette:

EFZG § 2 Abs. 1 ; EFZG § 12 ; GewO § 106 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei der Jahressollarbeitszeit.

Der am 18.11.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1984 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Bus- und Stadtbahnfahrer beschäftigt. Sein Monatsdurchschnittsverdienst beträgt ca. 2.500,-- EUR brutto bei einer Jahressollarbeitszeit von 2.008,80 Stunden. Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Sie beschäftigt 182 Bus- und Stadtbahnfahrer. Bis zum 31.03.2003 kamen die tariflichen Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung. Seit dem 01.04.2003 gelten die tariflichen Vorschriften des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe (TV-N NRW).