LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2004
18 Sa 1403/04
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1 ; EFZG § 12 ; GewO § 106 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 277
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3250/03

Entgeltfortzahlung bei dienstplanmäßiger Freistellung im Schichtdienst an Feiertagen

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1403/04

DRsp Nr. 2005/5468

Entgeltfortzahlung bei dienstplanmäßiger Freistellung im Schichtdienst an Feiertagen

»Die dienstplanmäßige Freistellung eines Arbeitnehmers im Schichtdienst an einem Feiertag schließt dessen Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG nur dann aus, wenn sich die dienstplanmäßige Freistellung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist.«

Normenkette:

EFZG § 2 Abs. 1 ; EFZG § 12 ; GewO § 106 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei der Jahressollarbeitszeit.

Der am 23.01.1962 geborene Kläger ist seit dem 10.08.1987 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Stadtbahnwagenführer beschäftigt. Sein Monatsdurchschnittsverdienst beträgt ca. 2.390,-- EUR brutto bei einer Jahressollarbeitszeit von 2.008,80 Stunden. Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Sie beschäftigt 182 Bus- und Stadtbahnfahrer. Bis zum 31.03.2003 kamen die tariflichen Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung. Seit dem 01.04.2003 gelten die tariflichen Vorschriften des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe (TV-N NRW).