Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei der Jahressollarbeitszeit.
Der am 17.09.1960 geborene Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Stadtbahnfahrer beschäftigt. Sein Monatsdurchschnittsverdienst beträgt ca. 2.500,-- EUR brutto bei einer Jahressollarbeitszeit von 2.008,80 Stunden. Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Sie beschäftigt 182 Bus- und Stadtbahnfahrer. Bis zum 31.03.2003 kamen die tariflichen Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (
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