LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2004
18 Sa 481/04
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1 ; EFZG § 12 ; GewO § 106 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3252/03

Entgeltfortzahlung bei dienstplanmäßiger Freistellung im Schichtdienst an Feiertagen

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 481/04

DRsp Nr. 2005/5472

Entgeltfortzahlung bei dienstplanmäßiger Freistellung im Schichtdienst an Feiertagen

»Die dienstplanmäßige Freistellung eines Arbeitnehmers im Schichtdienst an einem Feiertag schließt dessen Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG nur dann aus, wenn sich die dienstplanmäßige Freistellung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist.«

Normenkette:

EFZG § 2 Abs. 1 ; EFZG § 12 ; GewO § 106 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei der Jahressollarbeitszeit.

Der am 17.09.1960 geborene Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Stadtbahnfahrer beschäftigt. Sein Monatsdurchschnittsverdienst beträgt ca. 2.500,-- EUR brutto bei einer Jahressollarbeitszeit von 2.008,80 Stunden. Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Sie beschäftigt 182 Bus- und Stadtbahnfahrer. Bis zum 31.03.2003 kamen die tariflichen Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung. Seit dem 01.04.2003 gelten die tariflichen Vorschriften des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe (TV-N NRW).