LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2014
4 Sa 398/14
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4133/13

Entgeltfortzahlung bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zur Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 398/14

DRsp Nr. 2015/7195

Entgeltfortzahlung bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zur Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu; eine solche Bescheinigung begründet die tatsächliche Vermutung, dass die Arbeitnehmerin während des attestierten Zeitraumes infolge Krankheit arbeitsunfähig war. 2. Der Arbeitgeber kann sich nicht mit Erfolg auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ablehnung eines Urlaubsverlangens der Arbeitnehmerin am 25.04.2013 und ihrer Krankschreibung ab dem 29.04.2013 berufen, wenn die Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit dem abgelehnten Urlaubswunsch ihr Fernbleiben weder angekündigt noch angedroht und darüber hinaus auch an den beiden folgenden Tagen noch gearbeitet hat. 3. Der Umstand, dass der attestierte Zeitraum exakt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses der Parteien und dem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin endet, weckt als solcher noch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens der attestierten Arbeitsunfähigkeit.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.4.2014, Az.: 7 Ca 4133/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand