LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.1997
10 Sa 1723/97
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FA 1998, 165
LAGE § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 12
NZA-RR 1998, 196
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4263/97

Entgeltfortzahlung: deklaratorische Wirkung der Klausel Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen im Arbeitsvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 10 Sa 1723/97

DRsp Nr. 2002/8403

Entgeltfortzahlung: deklaratorische Wirkung der Klausel "Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen" im Arbeitsvertrag

Ist in einem 1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitnehmer im Krankheitsfall "Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen" hat, so handelt es sich hierbei im Regelfall mangels besonderer Umstände um eine auf die jeweilige Rechtslage nur hinweisende, deklaratorische Klausel. Der Arbeitnehmer hat deshalb bei einer arbeitsunfähigen Erkrankung ab dem 01.10.1996 nur Anspruch auf die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG gekürzte Entgeltfortzahlung.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die Zeit vom 9.10. bis 31.10.1996, in der sie arbeitsunfähig krank war, ungekürzte Gehaltsfortzahlung unter Hinweis auf § 8 des Arbeitsvertrages vom 4.6.1992, in dem es heißt:

Ist die Angestellte krankheitsbedingt arbeitsunfähig und deshalb in der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so erhält er Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen.

Die Beklagte zahlte nur 80% des Gehalts, so dass die Klägerin den Restbetrag mit ihrer Klage geltend gemacht und beantragt hat,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 960.- DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 1.12.1996 zu zahlen.