LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.1997
16 (17) Sa 890/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; MTV für die Angestellten der rechtsrheinischen Textilindustrie vom 09.02.1961 § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 214
AuR 1998, 176
DB 1998, 425
LAGE § 4 EFZG Tarifvertrag Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1038/97

Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV für die Angestellten der rechtsrheinischen Textilindustrie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 16 (17) Sa 890/97

DRsp Nr. 2002/8424

Entgeltfortzahlung: EFZG oder MTV für die Angestellten der rechtsrheinischen Textilindustrie

1. Die inhalts- oder wortgleiche Übernahme gesetzlicher Regelungen in einen Tarifvertrag läßt im Zweifel - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im TV - auf einen eigenständigen Normsetzungswillen der Tarifvertragspartner schließen. 2. § 7 Abs. 2 MTV Ang rechtsrheinische Textilindustrie vom 09.02.1961 enthält gegenüber § 4 Abs. 1 EFZG eine eigenständige Tarifregelung.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; MTV für die Angestellten der rechtsrheinischen Textilindustrie vom 09.02.1961 § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Textilindustrie mit ca. 170 Arbeitnehmern. Der am 26.11.1937 geborene Kläger ist dort seit 1971 beschäftigt, zuletzt als Webmeister im Angestelltenverhältnis mit einem Bruttogehalt in Höhe von rund 5.740,-- pro Monat. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Angestellten der rechtsrheinischen Textilindustrie (im folgenden: MTV) vom 09.02.1961, gültig ab 01.01.1961, Anwendung. § 7 Abs. 2 MTV enthält bezüglich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall folgende Regelung (Bl. 66 d. A.):