Die Klägerin stand in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 31.10.1994 als kaufmännische Angestellte in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Zu einer Aufnahme der Tätigkeit kam es nicht, weil die Klägerin arbeitsunfähig war. Ob dies für den gesamten Monat Oktober 1994 galt, ist streitig.
Der Klägerin war arbeitsvertraglich eine monatliche Bruttovergütung von 4.000,00 DM zugesagt. § 11 des Arbeitsvertrages sieht eine Verfallfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor. Sie müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; im Fall der Ablehnung der Ansprüche durch die Gegenpartei ist innerhalb von einem Monat nach Ablehnung der Anspruch einzuklagen.
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