LAG Köln - Urteil vom 18.11.1996
3 Sa 852/96
Normen:
BGB §§ 242, 305, 611 Abs. 1 ; EFZG § 3 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 91
BB 1997, 1263
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10430/95

Entgeltfortzahlung: einzelvertragliche Ausschlussfrist

LAG Köln, Urteil vom 18.11.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 852/96

DRsp Nr. 2001/5948

Entgeltfortzahlung: einzelvertragliche Ausschlussfrist

1. Eine einzelvertragliche Verfallklausel, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und bei Ablehnung der Ansprüche durch die Gegenpartei innerhalb eines weiteren Monats einzuklagen sind, hält einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle stand. 2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unterliegen.

Normenkette:

BGB §§ 242, 305, 611 Abs. 1 ; EFZG § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stand in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 31.10.1994 als kaufmännische Angestellte in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Zu einer Aufnahme der Tätigkeit kam es nicht, weil die Klägerin arbeitsunfähig war. Ob dies für den gesamten Monat Oktober 1994 galt, ist streitig.

Der Klägerin war arbeitsvertraglich eine monatliche Bruttovergütung von 4.000,00 DM zugesagt. § 11 des Arbeitsvertrages sieht eine Verfallfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor. Sie müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; im Fall der Ablehnung der Ansprüche durch die Gegenpartei ist innerhalb von einem Monat nach Ablehnung der Anspruch einzuklagen.