LAG Hamm - Urteil vom 09.04.2008
18 Sa 1938/07
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 ; SGB V § 275 Abs. 1 a Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1245/07

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Beweiswert einer unterlassenen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

LAG Hamm, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen 18 Sa 1938/07

DRsp Nr. 2008/14334

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Beweiswert einer unterlassenen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

1. Eine Arbeitgeberin, die zur Überzeugung des Gerichts durch Zeugenbeweis nachweisen kann, dass die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unrichtig ist, kann mit diesem Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, weil sie ein anderes Beweismittel (Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) nicht genutzt hat; im Rahmen der Beweiswürdigung kann das Auslassen der Möglichkeit der Überprüfung nach § 275 Abs. 1 a Satz 3 SGB V allerdings Bedeutung haben, dass die Arbeitgeberin den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht hinreichend erschüttert hat.