BAG - Urteil vom 26.08.1998
5 AZR 15/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 (n. F.); RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14, September 1993 § 6;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe
BB 1998, 1900
BB 1999, 112
DB 1999, 233
NZA 1999, 44
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1225/97
ArbG Osnabrück, vom 22.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 84/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 15/98

DRsp Nr. 1999/1542

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»Nach § 6 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 hat der Arbeiter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 (n. F.); RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14, September 1993 § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Kläger sind bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 (RTV) Anwendung. Die hier interessierenden Bestimmungen lauten wie folgt:

"§ 6 Arbeitsausfall

I. Lohn wird nur für die Zeit gezahlt, während der Arbeit geleistet wird, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. ...

II. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung und Weiterzahlung des Lohnes: ...

3. Für 1 Arbeitstag:

a) bei Entbindung der Ehefrau, ...