BAG - Urteil vom 26.08.1998
5 AZR 26/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 (n. F.); MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein i. d. F. v. 26. Juni/18. Juli 1990, wieder in Kraft gesetzt zum 1. Januar 1994, § 10;
Fundstellen:
AP Nr. 164 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie
BB 1998, 1900
BB 1998, 2480
NZA 1999, 45
Vorinstanzen:
SchHLAG - 2 Sa 242/97 - 12.11.1997,
ArbG Elmshorn, vom 19.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 26/98

DRsp Nr. 1999/1544

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»Nach § 10 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein i. d. F. vom 26. Juni/18. Juli 1990 hat der Arbeiter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung von 100 % seines Lohnes.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 (n. F.); MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein i. d. F. v. 26. Juni/18. Juli 1990, wieder in Kraft gesetzt zum 1. Januar 1994, § 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein i. d. F. vom 26. Juni/18. Juli 1990 Anwendung (nachfolgend: MTV), den die Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wieder in Kraft gesetzt haben. Die hier interessierenden tariflichen Bestimmungen lauten wie folgt:

"§ 6 Arbeitsausfallvergütung

1. Bezahlt wird nur die Zeit, die der Arbeitnehmer im Rahmen der regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht.