Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt.
Er erhält einen Stundenlohn von 23,06 DM brutto.
Der Kläger war vom 27. November bis 13. Dezember 1996 und vom 24. bis 28. Februar 1997 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete für diese Zeiträume Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines Lohnes. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.
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