BAG - Urteil vom 21.10.1998
5 AZR 155/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1, Abs. 4 (n. F.); MTV (Gemeinsamer Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmer in den Betrieben der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik sowie Klempnerei und Kupferschmiede Niedersachsen vom 3. September 1993) § 10 Ziff. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Klempnerhandwerk
BB 1999, 270
DB 1999, 747
NZA 1999, 500
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stade (Teilurteil vom 17. Juni 1997 - 1 Ca 204/97 -),
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 01. Dezember 1997 - 5 Sa 1424/97 -),

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 155/98

DRsp Nr. 1999/3378

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»Nach § 10 Ziff. 1 i.V.m. § 6 Ziff. 1 des gemeinsamen Manteltarifvertrags für alle Arbeitnehmer in den Betrieben der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik sowie Klempnerei und Kupferschmiede Niedersachsen vom 3. September 1993 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1, Abs. 4 (n. F.); MTV (Gemeinsamer Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmer in den Betrieben der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik sowie Klempnerei und Kupferschmiede Niedersachsen vom 3. September 1993) § 10 Ziff. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt.

Er erhält einen Stundenlohn von 23,06 DM brutto.

Der Kläger war vom 27. November bis 13. Dezember 1996 und vom 24. bis 28. Februar 1997 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete für diese Zeiträume Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines Lohnes. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.