Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 199 1 als Verkäuferin beschäftigt. In der Zeit vom 7. bis zum 29. Januar 1997, vom 4. bis zum 28. Februar 1997 und vom 10. bis zum 27. März 1997 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung jeweils nur in Höhe von 80 % der regelmäßigen Vergütung. Die Klägerin verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beidseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Berliner Bäckerhandwerk Anwendung. §
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