BAG - Urteil vom 16.12.1998
5 AZR 365/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (n. F.); RTV für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 3. Juni 1991 § 12 I; ZPO § 293 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steine-Erden
DB 1999, 1328
NZA 1999, 1287
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 20.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 224/97
LAG Baden-Württemberg, vom 17.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 106/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 365/98

DRsp Nr. 1999/4853

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»Nach § 12 I des Rahmentarifvertrags für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 3. Juni 1991 haben die Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltzahlung in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (n. F.); RTV für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 3. Juni 1991 § 12 I; ZPO § 293 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg Anwendung. Der ab 1. April 1991 geltende Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 3. Juni 1991 (im folgenden Rahmentarifvertrag oder RTV 1991) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 12 Arbeitsverhinderung

I. Krankheit

1. Wenn der Beschäftigte infolge unverschuldeter Krankheit oder Krankheit infolge eines Arbeitsunfalles an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, so ist ihm das Arbeitsentgelt gemäß den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes weiterzuzahlen.