BAG - Urteil vom 16.12.1998
5 AZR 351/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (n.F.); Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes des Landes Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 1995 § 5 Ziff. 7;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bewachungsgewerbe
BB 1999, 748
DB 1999, 1328
NZA 1999, 1288
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 15.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 137/97
LAG Schleswig-Holstein, vom 06.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 372/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 351/98

DRsp Nr. 1999/4858

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

»Nach Ziff. 7 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes des Ladens Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 1995, haben Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (n.F.); Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes des Landes Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 1995 § 5 Ziff. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist seit dem 14. September 1991 bei der Beklagten al mann beschäftigt. Er erhält einen Stundenlohn von 20,40 DM brutto. In der Zeit vom 23. Oktober bis 3. November 1996 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines Lohns. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes des Landes Schleswig-Holstein vom 19. Dezember 1995 (MTV) Anwendung. Er enthält in § 5 Regelungen über "Lohnzahlung".

Ziff. 7 der Vorschrift lautet wie folgt:

"Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach dem vom 26.05.1994."