BAG - Urteil vom 08.09.1999
5 AZR 671/98
Normen:
EFZG (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) § 4 Abs. 1 S. 1; MTV für die Arbeitnehmer der Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie, Holzhandlungen und verwandter Industriezweige sowie der Möbelindustrie, der Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie einschließlich Kunststoffverarbeitung sowie verwandterIndustriezweige in Bayern (vom 17. Januar/9. März 1992 - zuletzt geändert am 12. April 1995) Nrn. 80, 81;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Holz
BB 2000, 520
DB 2000, 676
NZA 2000, 489
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1213/97
LAG Nürnberg, vom 24.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 943/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 08.09.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 671/98

DRsp Nr. 2000/1283

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 80 % oder 100 %

»Nach Nrn. 80, 81 des Manteltarifvertrages der Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie, Holzhandlungen und verwandter Industriezweige sowie der Möbelindustrie, der Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie einschließlich Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industriezweige in Bayern vom 17. Januar/9. März 1992, zuletzt geändert am 12. April 1995 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) § 4 Abs. 1 S. 1; MTV für die Arbeitnehmer der Holzbearbeitungs- und Sägeindustrie, Holzhandlungen und verwandter Industriezweige sowie der Möbelindustrie, der Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie einschließlich Kunststoffverarbeitung sowie verwandterIndustriezweige in Bayern (vom 17. Januar/9. März 1992 - zuletzt geändert am 12. April 1995) Nrn. 80, 81;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 14. September 1992 beschäftigt. Im Oktober 1996 war sie an fünf Tagen arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % ihrer regelmäßigen Vergütung. Die Klägerin verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.