BAG - Urteil vom 01.07.1998
5 AZR 620/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 n.F.; Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes vom 27. Juli 1993 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15. November 1995 § 4 Ziff. 7;
Fundstellen:
BB 1998, 1481
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 13.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 11/97
LAG Schleswig-Holstein, vom 01.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 222/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

BAG, Urteil vom 01.07.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 620/97

DRsp Nr. 2000/2044

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

Nach § 4 Ziff. 7 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes vom 27.7.1993 i.d.F. vom 25.11.1995 hat ein Arbeiter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %, sondern nur in Höhe von 80 % (§ 4 Abs. 1 EFZG).

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 n.F.; Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Gerüstbaugewerbes vom 27. Juli 1993 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15. November 1995 § 4 Ziff. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Obermonteur tätig. Er erhält einen Gesamtstundenlohn von 27,13 DM brutto.

Der Kläger war im Oktober 1996 an 88 Stunden arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % seines Lohns. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.