BAG - Urteil vom 21.10.1998
5 AZR 92/98
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 (n. F.); MTV für die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin vom 31. März 1995 § 16 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gaststätten
BB 1999, 112
DB 1999, 233
NZA 1999, 332
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 48552/96
LAG Berlin, vom 28.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 106/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80% oder 100%

BAG, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 92/98

DRsp Nr. 1999/2270

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80% oder 100%

»Nach § 16 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin vom 31. März 1995 haben Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 (n. F.); MTV für die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin vom 31. März 1995 § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin vom 31. März 1995 (MTV) Anwendung. Darin heißt es unter anderem:

§ 16 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ...

1. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

4. Die Berechnung für die Lohnfortzahlung der am Umsatz beteiligten Arbeitnehmer ist das arbeitstägliche Durchschnittsentgelt, ermittelt aus dem Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate oder, wenn der Arbeitnehmer noch nicht so lange Betriebsangehöriger ist, der im Betrieb verbrachten Zeit.