Die Parteien streiten um die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin vom 31. März 1995 (
§ 16 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ...
1. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
4. Die Berechnung für die Lohnfortzahlung der am Umsatz beteiligten Arbeitnehmer ist das arbeitstägliche Durchschnittsentgelt, ermittelt aus dem Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate oder, wenn der Arbeitnehmer noch nicht so lange Betriebsangehöriger ist, der im Betrieb verbrachten Zeit.
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