Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 1 . Juli 1996 bis zum 31. Januar 1997 als Verkäuferin beschäftigt. In der Zeit vom 9. Dezember 1996 bis zum 18. Januar 1997 und vom 22. Januar 1997 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war sie arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung jeweils in Höhe von 80 % der regelmäßigen Vergütung. Die Klägerin verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.
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