BAG - Urteil vom 25.11.1998
5 AZR 324/98
Normen:
Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Baumschulbetriebe Schleswig-Holstein und Hamburg, die eine der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Tätigkeit ausüben, vom 16. Februar 1995 Ziff. 1 bis 4 § 4 Abs. 1 Satz 1 (n.F.);
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gartenbau
BB 1999, 376
DB 1999, 747
NZA 1999, 500
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 01.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1305/97
LAG Schleswig-Holstein, vom 12.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 589/97

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80% oder 100%

BAG, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 324/98

DRsp Nr. 1999/3361

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80% oder 100%

»Nach § 8 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Baumschulbetriebe Schleswig-Holstein und Hamburg eine der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Tätigkeit ausüben, vom 16. Februar 1995, haben Arbeiter bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100%.«

Normenkette:

Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Baumschulbetriebe Schleswig-Holstein und Hamburg, die eine der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Tätigkeit ausüben, vom 16. Februar 1995 Ziff. 1 bis 4 § 4 Abs. 1 Satz 1 (n.F.);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger war vom 2. März bis 15. Juni 1997 als Baumschularbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Im Mai 1997 war er an 39 Arbeitsstunden arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung nur in Höhe von 80 % der regelmäßigen Vergütung. Der Kläger verlangt Fortzahlung in voller - rechnerisch unstreitiger - Höhe.