LAG Hamm - Urteil vom 18.02.2004
18 Sa 1238/03
Normen:
EntgFG § 3 Abs. 1 ; EntgFG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 611 ; BGB § 618 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 831 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 84/00

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter, Arbeitsunfall, Schadensersatz

LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1238/03

DRsp Nr. 2004/12081

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter, Arbeitsunfall, Schadensersatz

Normenkette:

EntgFG § 3 Abs. 1 ; EntgFG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 611 ; BGB § 618 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 831 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Schadensersatz.

Der am 24.02.1944 geborene Kläger ist Elektrotechniker. Wegen seines beruflichen Werdegangs vor Aufnahme der Tätigkeit für die Beklagte wird auf den Lebenslauf Blatt 265 d.A. verwiesen. So war der Kläger seit 1984 bei verschiedenen Firmen als freier Mitarbeiter eines Ingenieurbüros tätig.

Unter dem 23.08.1995 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma I2xxxxxx B1xxxx, einen mit Werkvertrag bezeichneten Vertrag. In dem Vertrag ist u.a. Folgendes geregelt:

Wir beauftragen Sie mit der Ausführung nachstehender Arbeiten:

Montageüberwachung für die Zementanlage R4xxxx auf unserer Baustelle in S6xxx-A2xxxxx.

Die Ausführung dieser arbeiten erfolgt zu folgenden Konditionen:

Der Monatsverrechnungssatz beträgt DM 17.000,00. Mit diesem Betrag sind alle Stunden einschl. Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden etc. incl. der Reisetag abgegolten.

Für Fehltage werden pro Tag 557,00 in Abzug gebracht.