LAG Hamm - Urteil vom 09.07.2003
18 Sa 215/03
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 ; SGB VI § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
LAGReport 2003, 326
NZA-RR 2004, 12
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 1682/02 - 09.01.2003,

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Beginn des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit

LAG Hamm, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 18 Sa 215/03

DRsp Nr. 2003/12597

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Beginn des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit

»1. Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG kann auch dann gegeben sein, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass sie den Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig macht. 2. Ist ein im Erziehungsurlaub/in der Elternzeit erkrankter Arbeitnehmer nach Beendigung des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit weiterhin arbeitsunfähig krank im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG, so ist der Arbeitgeber mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Auf die Sechswochenfrist des § 3 Abs. 1 EFZG, die in diesem Fall mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit beginnt, wird die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit nicht angerechnet.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 ; SGB VI § 44 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall.

Die am 21.01.12xx geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.08.1995 bis zum 28.02.2003 bei dem Beklagten, der als Zahnarzt tätig ist, als medizinisch-technische Fachangestellte tätig. Ihr Bruttogehalt betrug zuletzt 1.687,26 Euro. Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder.