LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2014
2 Sa 114/14
Normen:
BEEG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1344/13

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Rückkehr aus formlos gewährter Elternzeit unter Nennung eines bestimmten Rückkehrdatums und des Wunsches nach geänderten Arbeitszeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 114/14

DRsp Nr. 2015/4016

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Rückkehr aus formlos gewährter Elternzeit unter Nennung eines bestimmten Rückkehrdatums und des Wunsches nach geänderten Arbeitszeiten

1. Die nach § 16 Abs. 1 BEEG erforderliche Schriftform stellt eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Elternzeit dar; das Schriftformerfordernis dient der Rechtsklarheit und hat für die Parteien eine vor allem klarstellende Funktion. 2. Das Schriftformerfordernis gemäß § 16 Abs. 1 BEEG schützt nicht allein die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers; im Hinblick darauf, dass die Erklärung der Arbeitnehmerin über die Inanspruchnahme der Elternzeit für diese im Falle ihrer Wirksamkeit Bindungswirkung entfaltet und hinsichtlich des Endzeitpunktes nicht mehr einseitig geändert werden kann, entfaltet das im Interesse der Rechtsklarheit für beide Parteien bestimmte Schriftformerfordernis auch eine Schutz- und Warnfunktion für die Arbeitnehmerin.