LAG Chemnitz - Urteil vom 31.07.2014
8 Sa 137/14
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 4; EFZG § 12; BGB § 611 Abs. 1; MTV Zeitarbeit § 13.2; MTV Zeitarbeit § 13.3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3580/13

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei unklarer Tarifregelung zur Berücksichtigung übertariflicher Zuschläge

LAG Chemnitz, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 137/14

DRsp Nr. 2014/16336

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei unklarer Tarifregelung zur Berücksichtigung übertariflicher Zuschläge

§ 13 des Manteltarifvertrages Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V./DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (vom 22.07.2003) enthält keine Regelung zu der Frage, ob übertarifliche Zuschläge bei der Berechnung des Entgelts (Geldfaktor) im Falle krankheitsbedingter Fortzahlung zu berücksichtigen sind oder nicht. Die tarifliche Regelung ist daher insoweit unklar mit der Folge, dass es bezüglich übertariflicher Zuschläge beim Lohnausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes bleibt.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.01.2014 - 9 Ca 3580/13 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.024,02 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus 725,52 EUR brutto seit dem 21.09.2013 und aus weiteren 298,50 EUR brutto seit dem 31.12.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 4; EFZG § 12; BGB § 611 Abs. 1; MTV Zeitarbeit § 13.2; MTV Zeitarbeit § 13.3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz (nur noch) um Ansprüche des Klägers auf höhere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.