LAG Hamm - Urteil vom 28.10.2009
3 Sa 579/09
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2721/08

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei unsubstantiierten Einwänden der Arbeitgeberin gegenüber ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Hamm, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 579/09

DRsp Nr. 2010/8107

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei unsubstantiierten Einwänden der Arbeitgeberin gegenüber ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Lässt die persönliche Situation des Arbeitnehmers während eines Telefonats mit der Arbeitgeberin ohne weiteres plausibel erscheinen, dass bei ihm eine Belastung aufgetreten ist, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, reicht allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin das Maß einer solchen Belastung aus ihrer Sicht anders empfindet, nicht aus, Zweifel an der Richtigkeit des Attestes nach Durchführung der ärztlichen Untersuchung zu begründen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.12.2008 - Az. 1 Ca 2721/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle aus übergegangenem Recht.

Bei der Klägerin, einer Krankenkasse, ist der Zeuge D2 versichert, der befristet bis zum 08.01.2008 bei der Beklagten beschäftigt war.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Gebäudereinigung.