LAG Hamm - Urteil vom 10.09.2003
18 Sa 721/03
Normen:
EntgFG § 3 Abs. 1 ; EntgFG § 4 Abs. 1 ; EntgFG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 43
LAGReport 2004, 73
NZA-RR 2004, 292
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1185/02

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erschütterung der Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschung einer Erkrankung

LAG Hamm, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 18 Sa 721/03

DRsp Nr. 2004/299

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erschütterung der Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschung einer Erkrankung

»1. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber den Betrieb verlässt und in den folgenden zwei Monaten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von fünf Ärzten dem Arbeitgeber vorlegt, die er zeitlich lückenlos nacheinander konsultiert hat, jeweils wegen anderer Beschwerden. 2. Die bewusste Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung ist eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags und an sich geeignet, als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB herangezogen zu werden. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich.«

Normenkette:

EntgFG § 3 Abs. 1 ; EntgFG § 4 Abs. 1 ; EntgFG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall und über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.