LAG München - Urteil vom 11.08.2009
8 Sa 131/09
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 a S. 1;
Fundstellen:
LAGE § 4a EntgeltfortzG Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 15203/07

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Anwesenheitsprämie im Rhythmus des laufenden Arbeitsentgelts

LAG München, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 131/09

DRsp Nr. 2009/22314

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Anwesenheitsprämie im Rhythmus des laufenden Arbeitsentgelts

Wird eine Anwesenheitsprämie monatlich im Rhythmus der Zahlungen des laufenden Arbeitsentgelts geleistet, muss durch Auslegung der jeweiligen Vereinbarung ermittelt werden, ob es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt, das der Unabdingbarkeit der Entgeltfortzahlungspflicht unterliegt, oder um eine Sondervergütung im Sinne des § 4 a Satz 1 EFZG. Dabei spricht die Zahlung der Anwesenheitsprämie im Rhythmus des laufenden Arbeitsentgelts regelmäßig für die Einordnung als laufendes und damit nicht kürzbares Entgelt.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 08.01.2009 - 23 Ca 15203/07 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 900.- € (i. W.: neunhundert Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 a S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - darüber, ob die Klägerin trotz krankheitsbedingter Ausfallzeiten die Zahlung eines sog. Gesundheitsbonus verlangen kann.