LAG Hamburg - Urteil vom 31.01.2003
6 Sa 64/02
Normen:
RTV für Seehafenarbeiter § 2 Abs. 2 ; RTV für Seehafenarbeiter § 2 Abs. 7 ; RTV für Seehafenarbeiter § 2 Nr. 7 ; RTV für Seehafenarbeiter § 2 Ziffer 7 ; RTV für Seehafenarbeiter § 11 ; RTV für Seehafenarbeiter § 13 Abs. 1 ; RTV für Seehafenarbeiter § 13 Abs. 2 ; RTV für Seehafenarbeiter § 13 Abs. 3 ; RTV für Seehafenarbeiter § 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 ; RTV für Seehafenarbeiter § 14 ; EntGFZG § 4 Abs. 2 ; EntGFZG § 4 Abs. 4 ; BUrlG § 3 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 304/01

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Rahmentarifvertrag für Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe

LAG Hamburg, Urteil vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 64/02

DRsp Nr. 2004/4495

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Rahmentarifvertrag für Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe

1. Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages sind die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln anzuwenden.2. § 13 Abs. 2 RTV für Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe bestimmt abweichend vom Lohnfortzahlungsgesetz, dass der Lohnfortzahlungsbetrag für alle Werktage gezahlt werden soll, ohne dass eine Einschränkung insofern vorgenommen wird, dass zunächst zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer an diesem Werktag überhaupt zur Arbeitsleistung herangezogen worden wäre; Werktage sind auch die Sonnabende.

Normenkette:

RTV für Seehafenarbeiter § 2 Abs. 2 ; RTV für Seehafenarbeiter § 2 Abs. 7 ; RTV für Seehafenarbeiter § 2 Nr. 7 ; RTV für Seehafenarbeiter § 2 Ziffer 7 ; RTV für Seehafenarbeiter § 11 ; RTV für Seehafenarbeiter § 13 Abs. 1 ; RTV für Seehafenarbeiter § 13 Abs. 2 ; RTV für Seehafenarbeiter § 13 Abs. 3 ; RTV für Seehafenarbeiter § 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 ; RTV für Seehafenarbeiter § 14 ; EntGFZG § 4 Abs. 2 ; EntGFZG § 4 Abs. 4 ; BUrlG § 3 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: