ArbG Stuttgart - Urteil vom 25.02.2009
20 Ca 1933/08
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 368

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Dienstwagennutzung

ArbG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 20 Ca 1933/08

DRsp Nr. 2009/10112

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Dienstwagennutzung

Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums haben arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug. Hierfür besteht keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 327,60 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadenersatz wegen Vorenthaltung der Privatnutzung an einem Dienstfahrzeug.

Der 55-jährige Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt seit 01.08.1990 als Bauleiter. Er ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Außerdem hat der zuständige Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, die der Kläger aber nicht in Anspruch nimmt.